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Abstandsregeln
außerorts, Landwirtschaft
Wurzeln, Früchte, Blätter
Hält sich der Eigentümer nicht daran, kann der Nachbar den Rückschnitt auf die zulässige Höhe oder die Beseitigung verlangen.
Der Nachbar kann die Beschneidung oder die Beseitigung eines Baumes verlangen, auch wenn dieser bei der Pflanzung den erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück hatte, nun aber auf Grund seines Wuchses eine Höhe erreicht hat, bei der ein größerer Abstand einzuhalten wäre. Allerdings hat der Eigentümer des Gehölzes die Wahl, ob er einkürzt oder entfernt. Auch muss er dies nicht in der Zeit zwischen 1. März und 30. September vornehmen.   

Kann gegen Wurzeln und überhängende Zweige vorgegangen werden?
Der Nachbar hat das Recht nach BGB in sein Grundstück eingedrungene Wurzeln zu entfernen. Er kann vom Eigentümer des Gehölzes verlangen, überhängende Zweige zu beseitigen oder dies nach einer angemessenen Frist selbst vornehmen.

Wem gehören die Früchte, die über die Grundstücksgrenze herüber ragen?
Die Früchte, die hinter der Grundstücksgrenze herunterfallen, kann der Nachbar dort als sein Eigentum betrachten. Nur Schütteln oder Pflücken darf er die Äste nicht. Tut er dies dennoch, kann er auf Schadensersatz haften. Steht der Baum oder Strauch auf der Grenze, gehören die Früchte beiden zur Hälfte.

Was kann der Nachbar gegen gefallenes Laub unternehmen?
Stehen die Gehölze im erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück, müssen in der Regel das herüber gewehte Herbstlaub auch kleine Zweige geduldet werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine geringe Entschädigung in Betracht kommen.