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Der Garten ist meistens ein abgezäuntes Grundstück. Historisch wurde eine Fläche um das Haus und den Stall umschlossen. Die dafür verwendeten Zaunruten waren viel zu dünn, um vor Tieren und anderen ungebetenen Besuchern zu schützen. Vielmehr diente die Einfriedung dazu, Kleintiere und Kinder innerhalb dieser Fläche zu halten. Unsere angeblich deutsche Leidenschaft zum Einzäunen hat also zumindest einen praktischen und historischen Ursprung.
Hecken sind dagegen durch die bäuerliche Tätigkeit entstanden, entweder als Knickhecken oder als Wallhecken.
Die Abgrenzung von Grundstücken, Abstandsregeln und Höhenbeschränkungen werden in den Nachbarschaftsrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Sie können in manchen Details von einander abweichen.

Wie darf ein Grundstück eingefriedet werden?
Im Nachbarrecht (z.B. SächsNRG) ist geregelt, dass jeder Nachbar sein Grundstück mit einem Zaun, einer Hecke oder einer sonstigen Grundstücksbegrenzung nach seinem belieben einfrieden darf, solange er dabei auf seinem Grundstück bleibt und die Vorschriften anderer vorrangiger Gesetze (z.B. Baurecht) einhält. Eine Pflicht gibt es nicht.
Anders verhält es sich, wenn die Einfriedung direkt auf die Grenze gesetzt werden soll. In diesem Fall muss sie ortsüblich sein. Sind sich die Nachbarn über den Grenzverlauf uneins, kann dieser dem Liegenschaftskataster entnommen werden. Ist der Grenzverlauf so nicht zu ermitteln, sollten die Nachbarn das Grundstück neu vermessen lassen oder einen Grenzfeststellungsvertrag abschließen und diesen notariell beglaubigen lassen.
Der Nachbar, der die Einfriedung errichtet, trägt die Kosten allein. Bei Einfriedungen direkt auf der Grenze teilen sich die Nachbarn die Kosten für die Unterhaltung und Pflege. Natürlich können auch die Kosten für die Errichtung geteilt werden, ein Anspruch besteht aber nicht.

Was hat der Nachbar vor Errichtung einer Einfriedung zu beachten?
Auf jeden Fall muss man den Nachbar vor der Errichtung der Einfriedung informieren. Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, übergibt man dem Eigentümer zwei Monate vor der Maßnahme eine schriftliche Beschreibung der Vorhabens und lässt sich dies bestätigen. Erst wenn eine Einwilligung dieses Nachbarn vorliegt oder sich dieser nach einer angemessenen Frist noch nicht geäußert hat, kann man mit dem Bau beginnen. Wird die Zustimmung verwehrt, bleibt die Errichtung auf dem ausschließlich eigenen Grundstück oder die Klage auf Duldung einer ortsüblichen Einfriedung.

Wer haftet für Schäden und wer darf die Einfriedung wieder entfernen?
Wer die Einfriedung errichtet hat, haftet für Schäden, die daraus entstehen. Ebenfalls kann von ihm diese Einfriedung wieder entfernt werden. Befindet sich die Einfriedung auf der Grundstücksgrenze, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn.